Eine Abnahme der Gewerke oder des gesamten Auftrages spielt für die Entstehung von Mehrkosten überhaupt keine Rolle und hat imho keinerlei Einfluss auf die Durchsetzung höherer Kosten. Die Frage ist doch, ob eine Überschreitung der Frist des Pauschalpreises automatisch zu einer willkürlichen Neuanpassung des Preises führen kann? [...] Man muss davon ausgehen dürfen, dass der Preis bis zum Tag X für den GU kostendeckend war. Ab Tag X nicht mehr. Entsprechend muss er die Kosten aufdröseln.
Daß der TE irrt, den erreichten Bautenstand als "abgehakt" betrachten zu können, ist schon erheblich. Allerdings gehe ich mit Dir d´accord, daß der GU diese ich sachma "Vergangenheit" dennoch als fiktiven "Ablesezeitpunkt" behandeln sollte, wenn man einvernehmlich anständig handeln will. Rechtlich wird es hier eher eine klare Rollenzuweisung geben, wer der Verlierer ist: nämlich derjenige, der bei der Vertragsabfassung tiefer gepennt hat. Mindestens einer der Vertragspartner hat sich hier wohl zu wenig Gedanken gemacht, was gelten soll, wenn das Werk nicht in der projektierten Zeit fertig wird. Wenn der Unternehmer sein Risiko, Teuerungen nicht ausreichend erahnt zu haben hier nicht berücksichtigt hat, dann wird man hilfsweise ins Gesetz schauen müssen (hier: Baugesetzbuch). Die Lücke im Vertrag ist freilich für beide Seiten günstiger im freiwilligen Einvernehmen zu heilen. Dabei kann das Gesetz durchaus auch ohne Richterspruch angewendet werden ;-)
Also ganz allgemein, wenn ich ein Haus kaufe und in dem Vertrag steht ein Festpreis mit den dazugehörigen Leistungen die zu diesem Preis erbracht werden müssen, dann gehe ich als Käufer doch davon aus, dass das Material für dieses Haus schon zu diesem Zeitpunkt bezahlt und vorrätig ist.
Mindestens darfst Du davon ausgehen, daß Preissteigerungen nicht Dein Problem sind. Nach dem wenigen, was wir hier über den Einzelfall wissen, ist meine Einschätzung, bei der Vertragsabfassung seien wohl beide Seiten nachlässig gewesen. Entsprechend würde ich vermuten, ein Richterspruch läge nahe am "Mediationsergebnis", das Gesetz freiwillig anzuwenden.