K a t j a
Eine Abnahme der Gewerke oder des gesamten Auftrages spielt für die Entstehung von Mehrkosten überhaupt keine Rolle und hat imho keinerlei Einfluss auf die Durchsetzung höherer Kosten. Die Frage ist doch, ob eine Überschreitung der Frist des Pauschalpreises automatisch zu einer willkürlichen Neuanpassung des Preises führen kann? Da habe ich starke Zweifel. Was wäre denn, wenn der GU jetzt einen Mehrpreis von 1 Mio ausruft? Die müsste er doch im Zweifel nachweisen und hier liegt imho der Hase im Pfeffer.Eine Teilabnahme - auch fiktiv - ist damit nicht verbunden, folglich geht auch die Auffassung fehl, bezüglich der dort bezeichneten Teilerfüllungen sei man nun explizit quitt.
Man muss davon ausgehen dürfen, dass der Preis bis zum Tag X für den GU kostendeckend war. Ab Tag X nicht mehr. Entsprechend muss er die Kosten aufdröseln. Ich kann mir nicht vorstellen, wie ein Richter hier anders entscheiden könnte.