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Vanben
Guest
Habe nie etwas anderes behauptet.Das ist so nicht richtig. Es werden immer beide Freibeträge auf das Gesamteinkommen angerechnet.
Es geht bei einer Verringerung des steuerpflichten Einkommens (egal ob nun durch Freibeträge oder konkrete Kosten) immer um die Summe, die "am oberen Ende" abgeschnitten wird. Der Grenzsteuersatz ist hier entscheidend.In deinem Beispiel würde das zweite Einkommen gefühlt 45% Steuern zahlen, egal wie hoch es ist.
Wenn nun für Ehepaare ab 120.000 Euro zu versteuerndem Jahreseinkommen ein Steuersatz von 45% fällig wäre, bedeutet dies, dass bei einem zu versteuernden Einkommen von 130.000 die 10.000 Differenz mit 45% belegt würden.
Liegt nun in einer Ehe das Einkommen eines Partners schon bei 120.000, wird (rechnerisch) auf ein 2. Einkommen sofort der hohe Steuersatz von 45% fällig, da jeder hinzuverdiente Euro das gesamt zu versteuernde Einkommen über die Schwelle von 120.000 schiebt.
Das ist natürlich das Extrembeispiel, aber das funktioniert mit niedrigeren Einkommen und (Grenz-)Steuersätzen grundsätzlich genau so.
Es ist also tatsächlich so, dass in diesem Fall ein 2. Einkommen - unabhängig von der Höhe - rechnerisch ab dem 1. Euro mit 45% Steuern belastet würde.
Auch hier wieder die Frage: Wo meinst du gelesen zu haben, dass ich das anders sehe?! Es geht immer um den hier beschriebenen Sachverhalt der Belastung durch den Grenzsteuersatz. Dieser Umstand wird durch Betrachtung unterschiedliche Steuererklärungsklassen (III/V) greifbar.Auch die Steuererklärungsklassen spielen in der Jahresbetrachtung keine Rolle.