S
SaschaL
Ja, in der Landesbauordnung steht, dass ein Dachüberstand zu den "untergeordneten Gebäudeteilen zählt und nicht mitberechnet wird".
Aber es gab 2018 ein Urteil, wo es wohl jemand übertriebe hatte: Der hatte 1,80m oder so und wurde dann zum Rückbau verpflichtet auf maximal 0,50m - seitdem würde man dann das annehmen. Laut Urteil, weil das Gesetz - auch wenn es das nicht so sagt - natürlich nicht so gemeint sei, dass man einen Dachüberstand von beliebiger Größe bauen kann. 0,50m seien ausreichend.
Nun gut - wenn das so ist, wird es zumindest nicht leichter. Müsste ich in der Landesbauordnung auch etwas zu Stellplätzen hintereinander finden? Konnte dazu nichts im Netz entdecken?!
Aber es gab 2018 ein Urteil, wo es wohl jemand übertriebe hatte: Der hatte 1,80m oder so und wurde dann zum Rückbau verpflichtet auf maximal 0,50m - seitdem würde man dann das annehmen. Laut Urteil, weil das Gesetz - auch wenn es das nicht so sagt - natürlich nicht so gemeint sei, dass man einen Dachüberstand von beliebiger Größe bauen kann. 0,50m seien ausreichend.
Nun gut - wenn das so ist, wird es zumindest nicht leichter. Müsste ich in der Landesbauordnung auch etwas zu Stellplätzen hintereinander finden? Konnte dazu nichts im Netz entdecken?!