Ich bin sicher dem GU würde im Fall der Fälle vor Gericht was einfallen. Nur weil er ohne Druck keine Lust hat seine Kalkulation offen zu legen heißt ja nicht, dass er nichts in der Hand hat - oder ihm und seinem Anwalt nichts einfällt.
Das kann er sich nicht aussuchen. Niemand anderer als er ist es, der hier die Preisanpassung (nach §313 Baugesetzbuch oder welche Grundlage sollte er sonst anführen ?) begehrt, also liegt auch die Beweislast der gestiegenen Kosten bei ihm. Will er sich in diese Karten nicht schauen lassen, bleibt ihm nur, sein Preiserhöhungsbegehren zurückzunehmen (oder die Option der Kündigung des Bauvertrages zu wählen - aber auch dafür muß er die Störung der Geschäftsgrundlage beweisen und nicht bloß behaupten). Das Risiko des TE besteht hier also darin, daß der GU die Kündigung wählt - dann jedoch wähne ich den TE ohne Probleme, da er wenn ich recht erinnere die Differenz zwischen des tatsächlichen Wertes des erreichten Bautenstandes und dessen hilfsweiser Abbildung auf ihre pauschale Übersetzung in den Zahlungsplan bisher nicht als erheblich dargestellt hat und bereit wäre, sich fürderhin selbst weiterzuhelfen. Sein Risiko wäre demnach 0, sobald der GU erklärt, die Option der Kündigung zu wählen. Dazu kann man dem GU eine Frist setzen und für deren erfolgloses Verstreichen die seinerseitige Kündigung nach §648 Baugesetzbuch in Aussicht stellen. Ich sehe in dieser Angelegenheit nichts vom Einfallsreichtum eines Anwaltes oder der Tagesstimmung des Richters abhängig. Das Baugesetzbuch hat in diesem Bereich angenehm kurze Paragraphen ;-)
Und irgendwie nervt auch diese Sichtweise, der Unternehmer könne ja wohl mal auf ein paar EUR Gewinn verzichten... das ist ne weltfremde Sicht, ich möchte mein Gehalt monatlich haben, in voller Höhe, und nicht mal auf nen Teil verzichten, weil der Kunde nicht den vollen Preis zahlen will.
Der Kunde zahlt ja den vollen Preis, lediglich keinen noch volleren. Und der Unternehmer hat die freie Wahl, ob er die Ereigniskarte "nachgewiesene Erhöhung" oder die Ereigniskarte "Kündigung" des §313 Baugesetzbuch ziehen möchte, wenn er von seiner Marge nichts für ein über den Erwartungen liegendes Preissteigerungsrisiko einsetzen möchte.
Beide Vertragsparteien haben Fehler gemacht, aber auch beide Vertragsparteien können sich einigen oder trennen. Ein Bauvertrag ist nicht vor Gott geschlossen, der Mensch darf ihn lösen :)