vor weg... die Maßnahmen sind noch nicht gesetzlich im Detail geregelt/ veröffentlicht, daher können wir nur mutmaßen!!
Zu 1a:
Bei der Umsatzsteuer gehen wir davon aus, dass hier der Leistungszeitpunkt (Abnahme!) entscheidend sein wird. Siehe hierzu auch einen Text vom Haufe Verlag:
Bauleistungen
Ein besonderes Problem ergibt sich bei Bauleistungen. Bei Bauleistungen liegen regelmäßig in der Praxis nicht die Voraussetzungen für Teilleistungen vor. Es werden zwar häufig wirtschaftlich abgrenzbare Leistungen ausgeführt, überwiegend fehlt es hier aber an einer Vereinbarung von Teilleistungen und der entsprechenden steuerwirksamen Abnahme von solchen Teilleistungen. Dies kann jetzt – je nach Situation – zum Vor- oder Nachteil für die Leistungsempfänger kommen.
Wichtig: Keine Vereinbarungen über Teilleistungen
Wurden in einem Vertrag keine Vereinbarungen über Teilleistungen getroffen, beanstandete es die Finanzverwaltung bei früheren Steuersatzänderungen nicht, wenn bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Steuersatzänderung eine entsprechende Vereinbarung nachgeholt wurde. Zumindest wenn es dann wieder zur Anhebung des Steuersatzes auf 19 % zum 1.1.2021 kommt, sollten bei noch nicht vollständig ausgeführten Leistungen für die bis dahin ausgeführten wirtschaftlich abgrenzbaren Leistungen Vereinbarungen für Teilleistungen getroffen werden.
Werden einheitliche Bauleistungen in der Zeit ab dem 1.7.2020 bis 31.12.2020ausgeführt (in der Regel ist hier die Abnahme durch den Auftraggeber maßgeblich), unterliegt die gesamte Leistung dem Regelsteuersatz von dann 16 %, unabhängig davon, in welchem Umfang schon (mit 19 %) besteuerte Anzahlungen geleistet worden waren. Entsprechend ist die Leistung dann wieder dem Regelsteuersatz von 19 % zu unterwerfen, wenn die Leistung nach dem 31.12.2020 ausgeführt wird.
Soweit bei Leistungen gegenüber einem nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfänger ausgeführt werden, sollte der Abschluss gegebenenfalls – ohne hier eine missbräuchliche Gestaltung vorzunehmen – in die Zeit zwischen dem 1.7.2020 und dem 31.12.2020 gelegt werden.
Beispiel: Vereinbarung über die Ausführung Teilleistungen abschließen
Bauherr B hatte 2019 dem Generalunternehmer G den Auftrag erteilt, auf einem ihm gehörenden Grundstück ein schlüsselfertiges Einfamilienhaus für private Zwecke zu errichten. G führt eine steuerbare und steuerpflichtige Werklieferung aus, die Umsatzsteuer entsteht mit Ausführung (Abnahme) der Leistung. Wenn das schlüsselfertige Einfamilienhaus in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 fertiggestellt wird, unterliegt die gesamte Leistung der Umsatzsteuer von 16 %. Wird die Leistung erst ab dem 1.1.2021ausgeführt, unterliegt die Leistung dem Regelsteuersatz von 19 %. In diesem Fall wäre es sinnvoll, vor dem 31.12.2020 eine Vereinbarung über die Ausführung von Teilleistungen abzuschließen und die bis 31.12.2020abgeschlossenen Teilleistungen abzunehmen. Insoweit würden dann die Teilleistungen endgültig nur dem Steuersatz von 16 % unterliegen.
Zu 1b:
Kommt darauf an! Wenn Sie Bruttosummen vereinbart haben, dann bleibt es bei dem Betrag. Haben Sie aber ein Angebot mit Nettobeträgen zzgl. der Umsatzsteuer von 19% vorliegen, so darf u.E. die Baufirma lediglich den Nettowert zzgl. der geltenden Mehrwertsteuer (16% / 19%) in Rechnung stellen.
Zu 2 und 3:
Siehe zu Punkt 1a. Vermutlich wird die Ausführung der Leistung, hier Abnahme, bzw. wenn Verträge über einzelne Gewerke vorliegen, dann Abnahme dieser Gewerke, maßgeblich für die Umsatzsteuer sein. Die in den Anzahlungsrechnungen zu viel gezahlte Umsatzsteuer wird dann mit der Schlussrechnung berichtigt. Aber wie gesagt.... dazu gibt es noch keine endgültigen Regelungen, wir können nur aus früheren Umstellungen mutmaßen!
Ich hoffen, dass ich weiterhelfen konnte