Temporäre MwSt.-Senkung um 3% bis 31.12.2020

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Zuletzt aktualisiert 25.11.2024
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Andre77

Hier mal meine Ausführung im Vertrag dazu:


Der Festpreis inklusive zurzeit gültiger Mehrwertsteuer wird bis zum xx.xx.2019 garantiert mit der Maßgabe, dass Veränderungen der Mehrwertsteuer bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens, soweit es später als 4 Monate nach Vertragsabschluss fertiggestellt wird, den Gesamtpreis betreffen und an den Auftraggeber zu seinen Lasten bzw. zu seinen Gunsten weitergegeben werden.
 
Tarnari

Tarnari

Richtig.
Ich kann mir das (wie jetzt bereits gefühlt zehn mal gesagt) auch kaum vorstellen - es kann aber sein, dass @Musketier (der sich das schon vorstellen kann) Recht hat und es eben doch so laufen wird.
Sollte ein Unternehmen das so machen, wie @Musketier es für richtig hält, ist die Frage ob man dagegen vorgeht. Da wird einem nämlich nur der Weg über den Rechtsanwalt bleiben. Ob es einem das wert ist kommt vermutlich auf den Betrag an.
Ich zitiere hier mal unser Steuerberaterin:
vor weg... die Maßnahmen sind noch nicht gesetzlich im Detail geregelt/ veröffentlicht, daher können wir nur mutmaßen!!

Zu 1a:
Bei der Umsatzsteuer gehen wir davon aus, dass hier der Leistungszeitpunkt (Abnahme!) entscheidend sein wird. Siehe hierzu auch einen Text vom Haufe Verlag:

Bauleistungen
Ein besonderes Problem ergibt sich bei Bauleistungen. Bei Bauleistungen liegen regelmäßig in der Praxis nicht die Voraussetzungen für Teilleistungen vor. Es werden zwar häufig wirtschaftlich abgrenzbare Leistungen ausgeführt, überwiegend fehlt es hier aber an einer Vereinbarung von Teilleistungen und der entsprechenden steuerwirksamen Abnahme von solchen Teilleistungen. Dies kann jetzt – je nach Situation – zum Vor- oder Nachteil für die Leistungsempfänger kommen.

Wichtig: Keine Vereinbarungen über Teilleistungen

Wurden in einem Vertrag keine Vereinbarungen über Teilleistungen getroffen, beanstandete es die Finanzverwaltung bei früheren Steuersatzänderungen nicht, wenn bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Steuersatzänderung eine entsprechende Vereinbarung nachgeholt wurde. Zumindest wenn es dann wieder zur Anhebung des Steuersatzes auf 19 % zum 1.1.2021 kommt, sollten bei noch nicht vollständig ausgeführten Leistungen für die bis dahin ausgeführten wirtschaftlich abgrenzbaren Leistungen Vereinbarungen für Teilleistungen getroffen werden.

Werden einheitliche Bauleistungen in der Zeit ab dem 1.7.2020 bis 31.12.2020ausgeführt (in der Regel ist hier die Abnahme durch den Auftraggeber maßgeblich), unterliegt die gesamte Leistung dem Regelsteuersatz von dann 16 %, unabhängig davon, in welchem Umfang schon (mit 19 %) besteuerte Anzahlungen geleistet worden waren. Entsprechend ist die Leistung dann wieder dem Regelsteuersatz von 19 % zu unterwerfen, wenn die Leistung nach dem 31.12.2020 ausgeführt wird.

Soweit bei Leistungen gegenüber einem nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfänger ausgeführt werden, sollte der Abschluss gegebenenfalls – ohne hier eine missbräuchliche Gestaltung vorzunehmen – in die Zeit zwischen dem 1.7.2020 und dem 31.12.2020 gelegt werden.

Beispiel: Vereinbarung über die Ausführung Teilleistungen abschließen

Bauherr B hatte 2019 dem Generalunternehmer G den Auftrag erteilt, auf einem ihm gehörenden Grundstück ein schlüsselfertiges Einfamilienhaus für private Zwecke zu errichten. G führt eine steuerbare und steuerpflichtige Werklieferung aus, die Umsatzsteuer entsteht mit Ausführung (Abnahme) der Leistung. Wenn das schlüsselfertige Einfamilienhaus in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 fertiggestellt wird, unterliegt die gesamte Leistung der Umsatzsteuer von 16 %. Wird die Leistung erst ab dem 1.1.2021ausgeführt, unterliegt die Leistung dem Regelsteuersatz von 19 %. In diesem Fall wäre es sinnvoll, vor dem 31.12.2020 eine Vereinbarung über die Ausführung von Teilleistungen abzuschließen und die bis 31.12.2020abgeschlossenen Teilleistungen abzunehmen. Insoweit würden dann die Teilleistungen endgültig nur dem Steuersatz von 16 % unterliegen.

Zu 1b:
Kommt darauf an! Wenn Sie Bruttosummen vereinbart haben, dann bleibt es bei dem Betrag. Haben Sie aber ein Angebot mit Nettobeträgen zzgl. der Umsatzsteuer von 19% vorliegen, so darf u.E. die Baufirma lediglich den Nettowert zzgl. der geltenden Mehrwertsteuer (16% / 19%) in Rechnung stellen.

Zu 2 und 3:
Siehe zu Punkt 1a. Vermutlich wird die Ausführung der Leistung, hier Abnahme, bzw. wenn Verträge über einzelne Gewerke vorliegen, dann Abnahme dieser Gewerke, maßgeblich für die Umsatzsteuer sein. Die in den Anzahlungsrechnungen zu viel gezahlte Umsatzsteuer wird dann mit der Schlussrechnung berichtigt. Aber wie gesagt.... dazu gibt es noch keine endgültigen Regelungen, wir können nur aus früheren Umstellungen mutmaßen!

Ich hoffen, dass ich weiterhelfen konnte
 
S

saralina87

Ja... Und?
Das einzige, was etwas mit der gerade diskutierten Frage zu tun hat, ist das was die Steuerberaterin bei 1b geschrieben hat - mit dem Zusatz "u.E." und der Erwähnung dass es dazu noch keine Regelung gibt. Diese Regelungen kommen hoffentlich in den nächsten Tagen, es kann aber auch einfach passieren dass es sich dabei um Fragen handelt die gerichtlich geklärt werden. Das weiß aktuell einfach noch niemand. Weder wir im Finanzamt noch die Steuerberater noch sonst irgendwer.

Was willst du denn machen wenn dir ein Unternehmen eine Rechnung stellt, so wie sie @Musketier für richtig hält? Dich auf einen Rechtsstreit einlassen?
 
Tarnari

Tarnari

Ja... Und?
Das einzige, was etwas mit der gerade diskutierten Frage zu tun hat, ist das was die Steuerberaterin bei 1b geschrieben hat - mit dem Zusatz "u.E." und der Erwähnung dass es dazu noch keine Regelung gibt. Diese Regelungen kommen hoffentlich in den nächsten Tagen, es kann aber auch einfach passieren dass es sich dabei um Fragen handelt die gerichtlich geklärt werden. Das weiß aktuell einfach noch niemand. Weder wir im Finanzamt noch die Steuerberater noch sonst irgendwer.

Was willst du denn machen wenn dir ein Unternehmen eine Rechnung stellt, so wie sie @Musketier für richtig hält? Dich auf einen Rechtsstreit einlassen?
Ernsthaft, ich will nicht nerven.
Gibt es Angebote die nicht 1b entsprechen? Egal welches Angebot, jedes wurde ausgestellt in netto/brutto.
Ich muss dazu sagen, wir bauen mit Architekt in Einzelvergabe. Liegt hier mein Verständnis-Problem?

Edit:
u.E. heißt für mich, bisher wurde es so gehandhabt. Warum sollte es jetzt anders sein?
Wenn es bisher so war, spricht es zumindest dafür, dass das weiterhin so ist.
Aber gut, wir sind alle keine Fachleute. In unserem Fall, fallen maximal die Fenster unten durch. Alles andere spart uns Geld. Wir freuen uns.
 
Zuletzt bearbeitet:
Musketier

Musketier

Wenn der Fliesenleger sagt, das kostet 11.900€, dann hast du kein brutto netto.

u.E. heißt unseres Erachtens. Das ist eine Meinung, die das Steuerbüro vertritt. Ob die Richtig ist oder nicht, kann keiner sagen.
 
S

saralina87

Ernsthaft, ich will nicht nerven.
Gibt es Angebote die nicht 1b entsprechen? Egal welches Angebot, jedes wurde ausgestellt in netto/brutto.
Ich muss dazu sagen, wir bauen mit Architekt in Einzelvergabe. Liegt hier mein Verständnis-Problem?
Es ist unter Umständen vollkommen egal wie das Angebot gestellt wurde, sollte es erlaubt sein dass der Anbieter den Nettopreis einseitig erhöht um auf den ursprünglichen Bruttopreis zu kommen.
Und diese Frage (ist das erlaubt oder nicht) wird dir aktuell niemand beantworten können, weder ich noch @Musketier noch deine Steuerberaterin, weil das im Endeffekt eine Frage ist die mit Steuerrecht nichts zu tun hat sondern sich auf Privatrecht bezieht.
Das werden Juristen klären müssen, außer es wird durch ein allgemeines Schreiben des Finanzministeriums geregelt. Dieses Schreiben gibt es aber noch nicht, bzw. es wurde noch nicht veröffentlicht.

Was genau verstehst du denn nicht?
Du hast dir doch selbst dein Beispiel gegeben.
Meine Auffassung und deine Auffassung:
Wenn es ein Angebot/Festpreis gibt, 100 Euro netto + 19% USt, dann muss die Rechnung (sofern die Leistung bzw. Lieferung zwischen 01.07. und 31.12. erfolgt) auf 100 Euro Netto + 16% USt lauten. Das heißt du als Endkunde zahlst einfach weniger. Für den Unternehmer bleibt alles wie gehabt, weil die USt sich auf seinen Gewinn nicht auswirkt.

@Musketier 's Auffassung:
Der Unternehmer darf, weil du als Endkunde ja den Vertrag über 119 Euro unterschrieben hast, die Rechnung mit 102,58 Euro netto + 16,42 Euro USt (=16% von 119 Euro) stellen. In dem Fall zahlst du als Endkunde denselben Preis der vorab verhandelt wurde und der Unternehmer macht 2,58 Euro Gewinn.

Welche nun die "richtige" Variante ist weiß, wie oben geschrieben, aktuell einfach (noch) niemand.
 
Zuletzt aktualisiert 25.11.2024
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