Temporäre MwSt.-Senkung um 3% bis 31.12.2020

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Zuletzt aktualisiert 22.12.2024
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Musketier

Musketier

Interessant, diese sehr spezifische Einschränkung der Klausel mit "höheren Mehrwertsteueraufwendungen ggü. Lieferanten" steht bei mir nicht drin. Bin gespannt, wie unser Hausbauer damit umgeht, wenn wir die Bauabnahme nach dem 1. Juli machen.
Der GU/GÜ holt sich die Umsatzsteuer des Lieferanten vom Finanzamt wieder. Da ist die Umsatzsteuer also nur durchlaufender Posten.
Insofern kann dem GU dadurch meines Erachtens kein höherer Aufwand entstehen.

Wo sich das bemerkbar macht, ist beim Bauträger. Das Geschäft an den Käufer ist zwar umsatzsteuerfrei, dafür darf er sich von seinen Lieferanten auch keine Vorsteuer vom Finanzamt wiederholen.
 
face26

face26

Rein logisch eher 16% bei gleichem Bruttobetrag
Ging ja darum was @Cleo165 glaubt. Aber auch das wäre meiner Meinung nach nicht haltbar.

Sorry zitieren hat eben nicht so geklappt.
Meiner Meinung nach, wenn in dem Zeitraum ab Juli die Endabnahme ist, dann ist der dann gültige MwSt. Satz dafür relevant.
Ich glaub auch nicht, dass da irgendwelche komischen Regelungen im Vertrag dagegen standhalten.
Vielleicht wird das der ein oder andere findige Unternehmer Versuchen den gleichen Bruttobetrag zu kassieren aber nur mit 16% MwSt. Aber das ist m. Mg. nach nicht legitim. Für einen vorsteuerabzugberechtigten Unternehmer ist das ein durchlaufender Posten. Er muss ja auch nur 16% abführen.
 
C

Cleo165

Ging ja darum was @Cleo165 glaubt. Aber auch das wäre meiner Meinung nach nicht haltbar.



Meiner Meinung nach, wenn in dem Zeitraum ab Juli die Endabnahme ist, dann ist der dann gültige MwSt. Satz dafür relevant.
Ich glaub auch nicht, dass da irgendwelche komischen Regelungen im Vertrag dagegen standhalten.
Vielleicht wird das der ein oder andere findige Unternehmer Versuchen den gleichen Bruttobetrag zu kassieren aber nur mit 16% MwSt. Aber das ist m. Mg. nach nicht legitim. Für einen vorsteuerabzugberechtigten Unternehmer ist das ein durchlaufender Posten. Er muss ja auch nur 16% abführen.
Vielen Dank für deine Hilfe
 
Musketier

Musketier

Meiner Meinung nach, wenn in dem Zeitraum ab Juli die Endabnahme ist, dann ist der dann gültige MwSt. Satz dafür relevant.
Ich glaub auch nicht, dass da irgendwelche komischen Regelungen im Vertrag dagegen standhalten.
Vielleicht wird das der ein oder andere findige Unternehmer Versuchen den gleichen Bruttobetrag zu kassieren aber nur mit 16% MwSt. Aber das ist m. Mg. nach nicht legitim. Für einen vorsteuerabzugberechtigten Unternehmer ist das ein durchlaufender Posten. Er muss ja auch nur 16% abführen.
Da ich mich die nächsten Tage und Wochen mit dem Thema beschäftigen muß, habe ich mir gerade das BMF Schreiben aus 2006 zur Erhöhung per UST per 01.01.2007 angesehen.

Dort steht drin:

Überwälzung der Erhöhung auf den Leistungsempfänger?

Wird die Leistung erst in 2007 abschließend erbracht, muss der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer mit 19 Prozent in Rechnung stellen. Das gilt auch, wenn die Beteiligten bei Abschluss des Vertrags im Jahr 2006 noch von einer Leistungserbringung vor dem 1. Januar 2007 und damit von einem Steuersatz von 16 Prozent ausgegangen sind.

Beachten Sie:Die Regelung berechtigt den leistenden Unternehmer aber nicht, den Bruttopreis entsprechend zu erhöhen. Bei der Frage der Überwälzbarkeit der höheren Steuerbelastung handelt es sich vielmehr um eine zivilrechtliche Frage, deren Beantwortung von der jeweiligen Vertrags- und Rechtslage abhängt.
So wie damals der Unternehmer nicht einfach berechtigt war, den Bruttopreis zu erhöhen, dürfte umgekehrt jetzt der Leistungsempfänger nicht automatisch berechtigt sein, den Auftragswert um 3% zu kürzen.
 
face26

face26

So wie damals der Unternehmer nicht einfach berechtigt war, den Bruttopreis zu erhöhen, dürfte umgekehrt jetzt der Leistungsempfänger nicht automatisch berechtigt sein, den Auftragswert um 3% zu kürzen.
Bin kein Steuerexperte...

Wenn weiter liest gab es damals aber auch eine 4-Monats-Regelung. Sprich Verträge die mehr als 4 Monate vor Inkrafttreten der Steueränderung geschlossen wurden konnte die Steuer draufgeschlagen werden.
Meines Erachtens wurde das so geregelt, weil ab dem 01.09.2006 jeder wusste, dass die Steuererhöhung kommt. Diese Zeit gibt es ja jetzt nicht.
Kann mir einfach nicht vorstellen, dass den Unternehmern "erlaubt" wird die 3% einzukassieren.

@saralina87 hilf mir mal! Du bist doch da fit!
 
S

saralina87

So wie damals der Unternehmer nicht einfach berechtigt war, den Bruttopreis zu erhöhen, dürfte umgekehrt jetzt der Leistungsempfänger nicht automatisch berechtigt sein, den Auftragswert um 3% zu kürzen.
Würde ich anzweifeln.
Für den leistenden Unternehmer ist es mit keinerlei Einbußen versehen wenn er auf den ursprünglichen Nettoauftragswert (und nur der schlägt bilanziell als Forderung effektiv durch) die nun verminderte USt berechnet. Sein Gewinn bleibt gleich. Lässt er seine Forderung aber gleich und verringert nur die Verbindlichkeit wegen der verringerten USt ist das ein Gewinn, der vertraglich nicht gedeckt sein dürfte.
Steuerrechtlich müsste der leistende Unternehmer in jedem Fall einen irgendwie gearteten Gewinn bilanzieren (das wird interessant wie dieser Posten getauft wird) - zivilrechtlich glaube ich persönlich dass es zu einigen Gerichtsprozessen kommen wird, wenn die leistenden Unternehmen da auf stur schalten.

Edit: Heute erst einen Bericht gesehen, der Einzelhandeln wird vermutlich in großen Teilen versuchen das ganze über Rabatte zu regeln. Sprich: Der Preis im Regal wird nicht angepasst, weil viel zu aufwendig, sondern am Ende an der Kasse wird ein pauschaler Rabatt abgezogen. Der Gewinn soll dadurch nicht beim Handel hängenbleiben.
 
Zuletzt bearbeitet:
Zuletzt aktualisiert 22.12.2024
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