Entscheidend wird das Datum der Leistungserbringung sein, das war auch schon bei der Erhöhung 2007 so.
Flyer der Verbraucherzentrale bei Google: flyer_mwst_2006.pdf
Exakt. Die Teilzahlungen gem. Abschlags-/Zahlungsplan haben nur den Charakter von Vorauszahlungen auf den vereinbarten Gesamtpreis.
Daher gilt wohl relativ einfach: Datum Endabnahme = Datum Leistungserbringung
Ergo sollte man zusehen, dass man die Endabnahme noch bis zum 31.12.2020 hinbekommt.
Beispiel:
- Fertigstellung und Endabnahme am 15. Juli 2020
- Gesamtbaukosten: 450 TEUR Brutto (inkl. 19 % MwSt.) gem. Bauleistungsvertrag; davon bereits 400 TEUR in Abschlägen bezahlt
Endabrechnung: 450 TEUR / 1,19 * 1,16 = 438,7 TEUR
Zahlbar mit Endabrechnung: 38,7 TEUR
Ersparnis bzw. indirekte Förderung: 11,3 TEUR