Der Sicherungseinbehalt ist ein Recht nach §232 bis 240 Baugesetzbuch bzw. §17 Abs. 1, Nr.2 VOB/B und absolut üblich im Baugewerbe. Ich finde es hoch brisant, dies hier als ungewöhnlich darzustellen, sichert dieses Recht doch den Auftragnehmer gegen Zahlungsunfähigkeit (oder Unwillen) des Handwerkers während der Gewährleistungsphase ab. Natürlich heilen 5% nicht alle Wunden, aber besser als nichts.
Während der Bauphase sind 10% Einbehalt auf Abschläge üblich bzw. maximal 80% a-conto Zahlung um nicht zu überzahlen.
Die Wahrnehmung muss schon ausgesprochen verzerrt sein, wenn man meint Handwerker könnten sich davon freisprechen. Das hat nichts mit Bauboom zu tun sondern mit Irrglaube und ggf. schlechter Beratung desjenigen, der den Bauvertrag aufgesetzt hat.
So kann man Bauherren natürlich auch dressieren. "Haben wir schon immer so gemacht", "ist Bauboom, deine Rechte kannst du vergessen", "das muss so teuer ...". Manche schlucken eben alles.