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Scout**
Da greift bei mehreren Beteiligten aber auchEr meint sicherlich 316b. Bissl Schwund is immer.
Laienauffassung: Ein Embargo stellt kein tatsbestandsgemäßes Verhalten im Sinne einer tatsächlichen Einwirkung auf eine Sachsubstanz dar. Ansonsten hätte 316b schon viel, viel häufiger gegriffen.
Wer was anderes behauptet, der lügt!
STGB § 129 Bildung krimineller Vereinigungen
(1) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. 2Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.
(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
1. | wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat, |
und wird mit Absatz 3) in der Politik sogleich vorsorglich für nichtig erklärt. Nicht dass jemand unseren Parteien und ihren Repräsentanten etwas Unlauteres unterstellen könne.... Improbus qui cogitat malum!