i_b_n_a_n
Vielleicht mal für alle Skeptiker bzgl. Erbbau ein Auszug aus meinem Vertrag (Gerne mehr bei Bedarf ;-)
§ 11
Entschädigung bei Heimfall und Erlöschen des Erbbaurechtes durch Zeitablauf
1)
Macht der Grundstückseigentümer von dem Heimfallanspruch Gebrauch oder erlischt das
Erbbaurecht durch Zeitablauf, so hat der Grundstückseigentümer dem Erbbauberechtigten
eine Entschädigung zu gewähren.
2)
Die Entschädigung beträgt beim Heimfall 2/3 (zwei Drittel) des Verkehrswertes, den das
Erbbaurecht im Zeitpunkt des Heimfalls hat bzw. das Bauwerk und die baulichen Anlagen
haben. Beim Erlöschen des Erbbaurechtes ist der volle Verkehrswert zu entschädigen.
Bei Bewertung des Erbbaurechtes und des Bauwerks und der baulichen Anlagen sind die
Erschließungsmaßnahmen in dem Umfang zu berücksichtigen, in dem der Erbbauberechtigte
dem Grundstückseigentümer den Erschließungsaufwand erstattet bzw. selbst gezahlt
hat.
Fazit: Heimfall sollte und kann man vermeiden, erlöschen (Zeitablauf) führt zur Entschädigung zu VOLLEM Verkehrswert!
§ 11
Entschädigung bei Heimfall und Erlöschen des Erbbaurechtes durch Zeitablauf
1)
Macht der Grundstückseigentümer von dem Heimfallanspruch Gebrauch oder erlischt das
Erbbaurecht durch Zeitablauf, so hat der Grundstückseigentümer dem Erbbauberechtigten
eine Entschädigung zu gewähren.
2)
Die Entschädigung beträgt beim Heimfall 2/3 (zwei Drittel) des Verkehrswertes, den das
Erbbaurecht im Zeitpunkt des Heimfalls hat bzw. das Bauwerk und die baulichen Anlagen
haben. Beim Erlöschen des Erbbaurechtes ist der volle Verkehrswert zu entschädigen.
Bei Bewertung des Erbbaurechtes und des Bauwerks und der baulichen Anlagen sind die
Erschließungsmaßnahmen in dem Umfang zu berücksichtigen, in dem der Erbbauberechtigte
dem Grundstückseigentümer den Erschließungsaufwand erstattet bzw. selbst gezahlt
hat.
Fazit: Heimfall sollte und kann man vermeiden, erlöschen (Zeitablauf) führt zur Entschädigung zu VOLLEM Verkehrswert!