Welchen Grund außer Hausverkauf gibt es noch? Verwertung des Grundstücks sonst nicht möglich, aber das ist ein Drahtseilakt.
Der §490 Abs 2 redet ja erstmal nur von berechtigtem Interesse und erläutert, das eine anderweitige Bewertung dies ausdrücklich (insbesondere) sei.
Das schließt weder andere berechtigte Interessen aus noch wird definiert, das eine anderweitige Verwertung nur ein Verkauf sei.
In meinen Fall wollte ich meine ETW neu beleihen. Erstens war Grundschuld durch Tilgung frei geworden zweitens wäre eine größere Grundschuld durch Wertsteigerung möglich geworden. Die Ing wollte das aber nicht machen, also wollte ich die Ing auslösen und mit einer kompletten neuen größeren Finanzierung woanders hingehen. = anderweitige Verwertung / berechtigtes Interesse.
Das hat mir die Ing aber eben auch versagt.
Wie hätten klagen können, mit guter Aussicht auf Erfolg, aber die Zeit hatten wir nicht.
Zum Glück haben wir dann eine Bank gefunden, die das in Zweiten Rang gemacht hat.